AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von eFly-amz

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen eFly-amz GmbH („AUFTRAGNEHMER“) für Kunden
(„AUFTRAGGEBER“) Leistungen im Rahmen von Amazon und eBay SEO, E-Commerce und beratende Leistungen auf diesen Gebieten erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sowie die Bestimmungen des von dem AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER unter Bezugnahme auf diese AGB unterbreitete und von diesem angenommene Leistungsangebot einschließlich seiner Anlagen („Vertrag“ oder „Vertragsbestandteile“).Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass der AUFTRAGNEHMER in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste. Die definierten Begriffe aus dem zugrunde liegenden Vertrag gelten auch für die AGB. Widersprechen sich AGB und Vertrag, geht der Vertrag diesen AGB vor.

1.2 Entgegenstehende und über die Vertragsbestandteile hinausgehende Bedingungen und Regelungen – insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS – werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des AUFTRAGGEBERS beigefügt werden und der AUFTRAGNEHMER diesen Auftrag durchführt, ohne diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

2. Vertragsumfang, Vertragsschluss, Schriftform

2.1 Diese AGB gelten auch für die vorvertraglichen Beziehungen zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER.

2.2 Falls im von dem AUFTRAGNEHMER unterbreiteten Leistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hält sich der AUFTRAGNEHMER an das Leistungsangebot vier (4) Wochen gebunden. Von einem AUFTRAGGEBER abgegebene Angebote kann der AUFTRAGNEHMER innerhalb von vier (4) Wochen mittels schriftlicher Auftragsbestätigung annehmen.

2.3 Der Vertragsschluss, spätere Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie alle Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Für die Einhaltung der Schriftform ist Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulässig und werden nicht getroffen.

2.4 § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

2.5 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS begründen als in diesen AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch den AUFTRAGNEHMER mittels einer von der Geschäftsführung des AUFTRAGNEHMERS unterzeichneten Erklärung.

3. Vertragsbindung, Fristsetzung

3.1 Fristsetzungen aufgrund Gesetz oder Vertrag durch den AUFTRAGGEBER müssen mindestens zehn (10) Werktage betragen, es sei denn, eine solche Dauer der Frist würde zu einer unzumutbaren Benachteiligung des AUFTRAGGEBERS führen.

3.2 Will der AUFTRAGGEBER nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist die
vertragsgegenständliche Leistung ablehnen oder will sich der AUFTRAGGEBER vom Vertrag lösen (z.B. Rücktritt, Kündigung) und/oder Schadensersatz statt der Leistung fordern, so muss der AUFTRAGGEBER die Ablehnung der vertragsgegenständlichen Leistung, die Lösung vom Vertrag oder die Forderung von Schadensersatz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich androhen. Der AUFTRAGNEHMER kann nach Ablauf der gesetzten Frist verlangen, dass der AUFTRAGGEBER seine aus dem Fristablauf resultierenden und entsprechend angedrohten Rechte binnen zehn Werktagen nach Zugang einer Aufforderung durch den AUFTRAGNEHMER ausübt. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall nach den vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt § 9.

4. Leistungserbringung

4.1 Der Leistungsumfang ist im Vertrag abschließend beschrieben. Der AUFTRAGGEBER hat keinen Anspruch auf darüberhinausgehende Leistungen.

4.2 Die von dem AUFTRAGNEHMER bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des AUFTRAGGEBERS eingegliedert und der AUFTRAGGEBER ist diesen gegenüber
nicht weisungsbefugt. Der AUFTRAGGEBER kann nur der von dem AUFTRAGNEHMER im Vertrag benannten Ansprechperson entsprechend des beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen.

4.5 Die Entscheidung, welche Mitarbeiter der AUFTRAGNEHMER einsetzt, liegt allein beim AUFTRAGNEHMER. Der AUFTRAGNEHMER kann die eingesetzten Mitarbeiter jederzeit abziehen und durch andere ersetzen. Der AUFTRAGNEHMER kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Vertragserfüllung im eigenen freien Ermessen einsetzen.

5. Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS

5.1 In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und vertrauensvolle
Kooperation zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER und in diesem Zusammenhang eine zur Leistungserfüllung angemessene Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS notwendig. Der AUFTRAGGEBER wirkt deshalb aktiv bei der Auftragserfüllung durch den AUFTRAGNEHMER im erforderlichen Umfang mit, indem er, soweit erforderlich, z.B. Werbematerial, Pressematerial oder Artikel zu den jeweiligen Projekten oder Aktionen, Anfragen und/oder Aufträgen zur Verfügung stellt, Fragen beantwortet und Arbeitsergebnisse des AUFTRAGNEHMERS überprüft. Außerdem stellt der AUFTRAGGEBER seine Login-Daten
des zu betreuenden Amazon und/oder eBay Accounts bereit. Der Amazon und/oder eBay Account ist und bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages Eigentum des AUFTRAGGEBERS.

5.2 Der AUFTRAGGEBER benennt gegenüber dem AUFTRAGNEHMER schriftlich einen qualifizierten Ansprechpartner/Projektleiter und stellt Kontaktdaten bereit, mittels derer der Ansprechpartner oder ggf. dessen autorisierter Vertreter jederzeit erreichbar ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den AUFTRAGGEBER die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der AUFTRAGGEBER teilt dem AUFTRAGNEHMER alle Veränderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich schriftlich mit. Ferner stellt der AUFTRAGGEBER diejenigen Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERS unentgeltlich zur Verfügung, die über spezielle Kenntnisse verfügen, die zur Durchführung des Vertrages und der Erbringung der hierin vereinbarten Leistungen durch den AUFTRAGNEHMER erforderlich ist.

5.3 Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der in diesem § 5 und an anderer Stelle in dem Vertrag geregelten Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des AUFTRAGGEBERS nicht, wenn Leistungen des AUFTRAGNEHMERS aufgrund mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des AUFTRAGGEBERS, des von diesem benannten Ansprechpartners oder sonstigen Mitarbeitern des AUFTRAGGEBERS nicht erbracht werden können.

6. Vergütung

6.1 Die Vergütung richtet sich, soweit es sich um die Umsatzbeteiligung handelt, nach den im
Vertrag vereinbarten Prozentsätzen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Vergütung wird zum Anfang eines jeden Monats für den vorher- gehenden Monat in Rechnung gestellt.

6.2 Zahlungen sind innerhalb dem im jeweiligen Dienstleistungsvertrag oder Angebot angegebenen Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung fällig. Ein Skonto wird nicht gewährt. Nach Ablauf des jeweiligen Zahlungsziels berechnet der AUFTRAGNEHMER Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes. Alternativ dazu kann der AUFTRAGGEBER ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt etwa 7 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre- Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der AUFTRAGGEBER sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den AUFTRAGNEHMER verursacht wurde.

6.3 Werden Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht geleistet, ist der AUFTRAGNEHMER nicht
verpflichtet, Leistungen zu erbringen und kann die Leistung bis zur endgültigen und vollständigen
Zahlung verweigern.

7. Rechte

7.1 Der AUFTRAGNEHMER überträgt sämtliche eventuell entstehende Nutzungsrechte an Produkttexten, Produktbildern zeitlich und räumlich uneingeschränkt an den AUFTRAGGEBER.

7.2 Die im Laufe des Vertrages durch den AUFTRAGNEHMER gesammelten Daten stehen dem AUFTRAGGEBER zu. Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, diese Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen. Alle Rechte an durch eine Partei selbst generierte Daten stehen dieser Partei allein zu.

8. Gewährleistung

8.1 Im Falle von auftretenden Pflichtverletzungen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, diese
unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung
zweckdienlichen Informationen schriftlich mitteilen.

8.2 Der AUFTRAGNEHMER gibt keine Garantien jeglicher Art, insbesondere nicht, dass die
verkaufssteigern- den Maßnahmen, welche sich aus dem Vertrag und den AGB ergeben, zum Erfolg führen.

9. Haftung, Freistellung, Vertragsstrafe

9.1 Der AUFTRAGNEHMER haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen so wie bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der AUFTRAGNEHMER eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AUFTRAGNEHMER nur, sofern dadurch eine Pflicht verletzt wird, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalspflicht) – und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und begrenzt auf den im Vertrag genannten Betrag für sechs (6) Monate. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt in diesem Fall ebenso keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und/oder entgangenen Gewinn. Im Übrigen ist eine Haftung von des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 9.1 gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern und Dritten, die im Auftrag des AUFTRAGNEHMERS tätig werden.

9.2 Die Haftungsgrenzen des § 9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei der Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Für alle Ansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei (2) Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der AUFTRAGGEBER Kenntnis vom Schaden erlangt oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach drei (3) Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder bei einer Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses §9.3 unberührt.

 

9.4 Im Fall des leicht fahrlässig verursachten Datenverlustes wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

9.5 Die in §§ 9.1 bis 9.3 geregelten Haftungsbeschränkungen geltend entsprechend auch für den AUFTRAGGEBER.

9.6 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den AUFTRAGNEHMER und dessen verbundene Unternehmen im Sinne der § 15ff. AktG von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Gerichtskosten und gesetzlicher Anwaltskosten) auf erstes Anfordern freizustellen, die Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER oder mit diesem verbundene Unternehmen im Sinne der § 15ff. AktG aufgrund von Mitwirkungshandlungen des AUFTRAG- GEBERS (§ 5) erheben. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch sämtliche Ansprüche, die Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung eines Patents, Urheberrechts, einer Marke, eines Geschäftsgeheimnisses oder aus unlauterem Wettbewerb durch (Mitwirkungs-)Handlungen des AUFTRAGGEBERS gemäß § 5 erheben. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Gerichtskosten und gesetzlicher Anwaltskosten), die Dritte gegen den AUFTRAGGEBER aufgrund einer behaupteten Verletzung eines Patents, Urheberrechts, einer Marke oder sonstigen Rechten Dritter durch den AUFTRAGNEHMER erheben, auf erstes Anfordern freizustellen.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1 Der AUFTRAGNEHMER und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, jegliche Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen dieser Vertragsdurchführung (einschließlich der Tatsache des Vertragsschlusses) bekannt oder überlassen werden („Vertrauliche Informationen“), Dritten gegenüber geheim zu halten. Dies sind insbesondere alle Informationen des AUFTRAGNEHMERS und des AUFTRAGGEBERS betreffend Know How, Business Modellen, Prozessen und (Marketing-)Konzepten.

10.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß vorstehendem § 10.1 gilt nicht für Vertrauliche
Informationen, die durch eine Partei offen gelegt werden, wenn und soweit (i) diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren, (ii) diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind, (iii) diese ihr nach Abschluss des Vertrages von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch des Vertrages durch die empfangende Partei, übermittelt wurden; (iv) diese schriftlich durch die offen legende Partei freigegeben werden, (v) diese unabhängig von der Offenlegung durch die andere Partei von ihr oder einer ihr verbundenen Gesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages oder später entwickelt worden sind, (vi) diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offen legenden
Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, (vii) diese nach gesetzlichen oder
verwaltungsrechtlichen Vorschriften offen gelegt werden müssen, wenn der offen legenden Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offen legenden Partei von dieser Entscheidung unverzüglich Nachricht gegeben wird
und wenn nicht die Möglichkeit besteht, die Entscheidung anzufechten, oder (viii) ihre Weitergabe an Dritte zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

10.3 Der AUFTRAGGEBER darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Mitarbeitern von mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Dritten darf der AUFTRAGGEBER nur mit Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS Zugriff auf die vertraulichen Informationen gewähren. Der AUFTRAGGEBER wird alle Personen, denen er berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen des AUFTRAGNEHMERS gewährt, über die Rechte des AUFTRAGNEHMERS an diesen vertraulichen Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltung verpflichten.

10.4 Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach diesem § 10 gelten nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei (2) Jahre fort.

10.5 Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem AUFTRAGGEBER zu Marketingzwecken als Referenz zu verwenden und insbesondere in Marketingunterlagen (Tombstones) oder Pressebekanntmachungen oder im Internet (z.B. eigene Homepage) als Referenz zu benennen. In diesem Zusammenhang ist der AUFTRAGNEHMER auch berechtigt, den Firmennamen sowie Markenauftritte (z.B. Logo, Bild- und Wortmarke) des AUFTRAGGEBERS zu verwenden.

10.6 Sonstige, über § 10.5 hinausgehende, Veröffentlichungen, Presseerklärungen und sonstige Mitteilungen sind vor der Veröffentlichung zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER gemeinsam abzustimmen

10.7 Die Parteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu
beachten. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass dem AUFTRAGNEHMER alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes
und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gemacht werden. Zugangsdaten (Benutzername, Passwort etc.), die dem geschützten Datenzugriff durch den AUFTRAGGEBER dienen, sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern der AUFTRAGGEBER Kenntnis darüber erlangt, dass unbefugte Dritte Zugangsdaten erlangt haben bzw. ein entsprechender ernstzunehmender Verdacht besteht, hat der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER unverzüglich darüber schriftlich zu informieren.

11. Vertragsdauer

11.1 Laufzeit, Kündigung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag.

11.2 Unabhängig von den vertraglichen Regelungen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund immer zulässig. Für jede Partei liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, (i) wenn hinsichtlich des Vermögens der anderen Partei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, (ii) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die andere Partei ausgebracht und nicht innerhalb eines Monates aufgehoben werden und/oder (iii) wenn
die andere Partei gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag und/oder den AGB verstößt. Für den AUFTRAGNEHMER besteht ein wichtiger Grund auch insbesondere dann, (i) wenn der AUFTRAGGEBER seine Zahlungen einstellt oder sich die Vermögensverhältnisse des AUFTRAGGEBERS nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, (ii) wenn sich die Mehrheitsverhältnisse an dem AUFTRAGGEBER ändern (Change of Control) und/oder (iii) wenn der AUFTRAGGEBER seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße verletzt, dies auch bereits bei einer ein- maligen Verletzung der Mitwirkungspflichten.

11.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.4 Im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages (i) ist jede Partei verpflichtet, der anderen Partei alle Vertraulichen Informationen herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten und die Vollständigkeit der Herausgabe oder die Vernichtung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Das Vorstehende gilt nicht, sofern die empfangende Partei nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen, nicht an Dritte delegierbaren Aufbewahrung verpflichtet ist oder insoweit die Vertraulichen Informationen aufgrund laufender oder anstehender Rechtsstreitigkeiten zu Beweiszwecken benötigt werden. Von der Verpflichtung zur Zerstörung sind Vertrauliche Informationen ausgenommen, die automatisch durch Backups von Datensicherungssystemen gesichert werden und auf die kein systematischer Zugriff besteht; und (ii) erlischt der Anspruch auf Vergütung des AUFTRAGNEHMERS erst nach vollständiger Entlohnung nach Vertragsende, wie im Vertrag vereinbart.

11.5 Im Falle der Kündigung können vom AUFTRAGGEBER bereits geleistete Vergütungen für vom AUFTRAGNEHMER erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird die vorgesehene Änderung dem AUFTRAGGEBER schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der AUFTRAGGEBER nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der AUFTRAGNEHMER bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Der schriftliche Widerspruch
muss innerhalb von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen bei dem AUFTRAGNEHMER eingegangen sein. Erfolgt ein solcher Widerspruch, wird der Vertrag ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Parteien zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

12.2 Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS, seine Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB vollständig oder teilweise an einen Dritten zu übertragen und/oder abzutreten. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem AUFTRAGGEBER ganz oder teilweise an ein mit dem AUFTRAGNEHMER verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG zu übertragen und/oder abzutreten.

12.3 Der AUFTRAGGEBER kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten. Der AUFTRAGGEBER hat – gleich aus welchem Rechtsgrund – kein Zurückbehaltungsrecht an Vertraulichen Informationen und/oder sonstigen im Eigentum vom AUFTRAGNEHMER stehenden Sachen.

12.4 Erfüllungsort sämtlicher Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ist Stuttgart.

12.5 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von dessen kollisionsrechtlichen
Bestimmungen. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

12.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen AGB ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart.

12.7 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.

Stand: Juni 20