1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Kunden („AUFTRAGGEBERS“) und der eFLY Marketplace Services GmbH („AUFTRAGNHEMER“) über die Erbringung von verschiedenen Serviceleistungen durch den AUFTRAGNEHMER zur Verbesserung der Außenwirkung des AUFTRAGGEBERS auf online Marktplätzen. Diese AGB gelten auch für die vorvertraglichen Beziehungen zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von den AGB abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBERS erkennt der AUFTRAGNEHMER nicht an. Diese AGB gelten auch dann, wenn der AUFTRAGNEHMER in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des AUFTRAGGEBERS mit der Erbringung der Leistungen vorbehaltlos beginnt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AUFTRAGGEBER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zu diesen AGB) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von E-Mails, Scans oder Fax.
1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass der AUFTRAGNEHMER in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die definierten Begriffe aus dem zugrunde liegenden Vertrag gelten auch für die AGB. Widersprechen sich AGB und Vertrag, geht der Vertrag diesen AGB vor.
1.5 Rechte, die dem AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Auftragserteilung
2.1 Indem der AUFTRAGGEBER seinen Auftrag bestehend aus Leistungsangebot und Vertrag schriftlich oder elektronisch an den AUFTRAGNEHMER übermittelt, gibt er ein Angebot ab. Falls im von dem AUFTRAGNEHMER unterbreiteten Leistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hält sich der AUFTRAGNEHMER an das Leistungsangebot zwei (2) Wochen gebunden. Der Vertrag zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER kommt erst zustande, wenn der AUFTRAGGEBER das Angebot des AUFTRAGNEHMERS schriftlich per Brief oder per E-Mail annimmt.
2.2 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der AUFTRAGNEHMER ist jedoch dazu berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter, z.B. freier Mitarbeiter und anderer Unternehmen, zu bedienen. Der AUFTRAGNEHMER ist ferner ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
2.3 Der Vertragsschluss, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulässig und werden nicht getroffen. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
2.4 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS begründen als in diesen AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch den AUFTRAGNEHMER mittels einer von der Geschäftsführung des AUFTRAGNEHMERS unterzeichneten Erklärung.
3. Leistungserbringung
3.1 Der AUFTRAGNEHMER erbringt Dienst- und Beratungsleistungen in den Bereichen wie im Leistungsangebot und Vertrag beschrieben. Der Leistungsumfang ist im Leistungsangebot und Vertrag abschließend beschrieben. Der AUFTRAGGEBER hat keinen Anspruch auf darüberhinausgehende Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER nicht die Erbringung eines Werks oder konkreten Erfolgs.
3.2 In Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen steht dem AUFTRAGNEHMER gegenüber dem AUFTRAGGEBER hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Die erforderlichen Maßnahmen können sich aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung des Marktplatz Algorithmus, Änderung des Wettbewerbsumfelds des Auftraggebers, Umplanung/Zielveränderung nach Absprache etc.) jederzeit ändern oder früher/später durchgeführt werden. Ob und in welcher Art und Weise Änderungen der vorgesehenen Maßnahmen vorgenommen werden, steht dabei im alleinigen Ermessen des AUFTRAGNEHMERS. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, die im persönlichen Leistungsangebot aufgeführten Leistungen/Maßnahmen alle vorzunehmen. Je nach vereinbartem Budget und Änderung der Umstände kann sich die prognostizierte Dauer für zunächst geplante Maßnahmen, deren Bedeutung und somit deren Reihenfolge ändern und ggfs. zunächst geplante Maßnahmen im Rahmen des avisierten Zeitrahmens/Budget ggfs. auch ganz entfallen. Der AUFTRAGNEHMER wird dabei im besten Wissen und Gewissen zum Wohle des AUFTRAGGEBERS nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik entsprechend der aktuellen Umstände seine Aufgabe ausführen. Der AUFTRAGNEHMER kann jedoch aus den oben aufgeführten Gründen keine Gewähr dafür übernehmen, dass die veranlassten Maßnahmen zu einer (dauerhaften) Aufnahme bzw. Verbesserung des Marktplatz Kunden Accounts führen.
3.3 Dem AUFTRAGGEBER ist bewusst, dass Drittanbieter, wie Amazon und Otto, jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist der AUFTRAGNEHMER nicht verantwortlich, es sei denn das Vorgehen beruht auf einem schuldhaften Verstoß des AUFTRAGNEHMERS gegen dessen vertragliche Pflichten. Der Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS bleibt in diesen Fällen unberührt.
3.4 Weist der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER an, etwaige Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne Verschulden des AUFTRAGNEHMERS insgesamt notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS nicht.
3.5 Es gilt als vereinbart, dass alle dem AUFTRAGNEHMER übergebene Muster (Produkte, Artikel, Gegenstände etc.) nach Durchführung der Leistung, für die die das Muster benötigt wurde, an den AUFTRAGGEBER zurückgegeben werden sollen. Der Kunde muss die Muster entweder selbst abholen kommen, oder dem AUFTRAGNEHMER einen Retourenschein per E-Mail oder Post schicken. Werden die Muster nach Ablauf von zwei Werktagen nicht abgeholt oder wird kein Retourenschein bereitgestellt so werden die Muster entsorgt.
3.6 Die von dem AUFTRAGNEHMER bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des AUFTRAGGEBERS eingegliedert und der AUFTRAGGEBER ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der AUFTRAGGEBER kann nur der von dem AUFTRAGNEHMER im Vertrag benannten Ansprechperson entsprechend des beschriebenen Leistungsumfangs fachliche Vorgaben machen.
3.7 Die Entscheidung, welche Mitarbeiter der AUFTRAGNEHMER einsetzt, liegt allein beim AUFTRAGNEHMER. Der AUFTRAGNEHMER kann die eingesetzten Mitarbeiter jederzeit abziehen und durch andere ersetzen. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, sich bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritter zu bedienen bzw. Produkte Dritter hierfür zu nutzen.
4. Abnahmebedürftige Leistungen
4.1 Die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise kraft Gesetzes überwiegend dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2 und 3.
4.2 Der AUFTRAGGEBER ist zur Abnahme der beauftragten und erstellten Leistung, z.B. Kreativleistungen, verpflichtet, soweit die abzunehmende Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Erklärt der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung einer im Wesentlichen vertragsgemäßen Leistung, ob er diese abnimmt oder die Abnahme verweigert bzw. noch Änderungen wünscht, gilt die Abnahme als erteilt. Die Abnahmeverweigerung ist nur unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels zulässig. Dies gilt auch dann, wenn dem AUFTRAGGEBER vertraglich noch Änderungs- und Korrekturrunden zustehen würden.
4.3 Der AUFTRAGGEBER übernimmt mit Abnahme der Leistung die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Leistung, insbesondere deren wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, soweit der AUFTRAGNEHMER nicht ausdrücklich schriftlich die Verantwortung für bestimmte Elemente übernommen hat. Der AUFTRAGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER im Rahmen der vorstehenden Verantwortung von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem AUFTRAGNEHMER durch eine Anspruchsstellung entstehenden Kosten frei. Eine Haftung für die in den abgenommenen Leistungen enthaltenen Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des AUFTRAGGEBERS trifft den AUFTRAGNEHMER in keinem Fall. Dem AUFTRAGNEHMER obliegt insofern auch keine Prüfpflicht.
5. Nutzungsrechte an Kreativleistungen
5.1 Wenn der AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER Produktetexte, Produktbilder, Logos sowie sonstige Materialien und Inhalte erstellt, sind die vom AUFTRAGNEHMER entwickelten (computer-)grafischen Umsetzungen (nachfolgend „Kreativleistungen“) geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Soweit dies nicht im Vertrag explizit abweichend vereinbart ist, erhält der AUFTRAGGEBER nur das einfache, nicht übertragbare Recht, die Kreativleistung als Ganzes im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen.
5.2 Beabsichtigt der AUFTRAGGEBER, die Kreativleistung darüber hinaus zu nutzen oder einzelne Elemente der Kreativleistung separat zu nutzen, so ist hierfür eine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit dem AUFTRAGNEHMER bzw. bei einzelnen Elementen ggfs. mit dem Urheber/Nutzungsrechtsinhaber des Elements zu schließen. Nutzt der AUFTRAGGEBER die Kreativleistung oder dem AUFTRAGNEHMER als Urheber zurechenbarer Teile hiervon ohne entsprechende Nutzungsvereinbarung bzw. über den vereinbarten Nutzungsrahmen hinaus, steht dem AUFTRAGNEHMER hierfür eine Vergütung entsprechend des aktuellen Vergütungsverzeichnisses des AUFTRAGNEHMERS bzw., falls die Art der Nutzung nicht geregelt ist, eine Vergütung in der marktüblichen Höhe zu.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
6.1 In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER und in diesem Zusammenhang eine zur Leistungserfüllung angemessene Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS notwendig. Abhängig von der beauftragten Serviceleistung ist der AUFTRAGGEBER daher verpflichtet, verschiedene Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen zu erbringen. Der AUFTRAGGEBER wird, sofern zur Auftragsdurchführung erforderlich, insbesondere
• für die Erstellung von Werbemaßnahmen und/oder Einrichtung/Optimierung von online Marktplatz Accounts durch den AUFTRAGNEHMER - sofern beauftragt - Fotos und/oder Logos etc. an den AUFTRAGNEHMER übermitteln;
• dem AUFTRAGNEHMER Zugang und die erforderlichen Rechte zur) Bearbeitung/Verwaltung von/zu bereits bestehenden online Marktplatz Accounts gewähren. Der AUFTRAGGEBER wird diesen Zugang während der Dauer des Vertrags und für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrags, gleich welchen Grundes, aufrechterhalten. Der Zugang 30 Tage nach Beendigung des Vertrages ist notwendig, da der AUFTRAGNEHMER erst nach Leistungserbringung auf Basis der Accountdaten die Abrechnung erstellt. Der online Marktplatz Account ist und bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages Eigentum des AUFTRAGGEBERS;
• die Prüfung/Korrektur/Freigabe vom AUFTRAGGEBER erstellter Werbemaßnahmen/Kreativleistungen, Werbemittel, Wortbeiträge vornehmen
• Der AUFTRAGGEBER erhält hinsichtlich der von ihm zu erbringenden
Mitwirkungshandlungen vom AUFTRAGNEHMER nach Vertragsschluss telefonisch oder per E-Mail eine allgemeine Erläuterung, insbesondere Hinweise zu den erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie Informationen wohin die gegebenenfalls vom AUFTRAGGEBER zu übermittelnden Materialien zu senden sind.
6.2 Der AUFTRAGGEBER benennt gegenüber dem AUFTRAGNEHMER schriftlich einen qualifizierten Ansprechpartner/ Projektleiter und stellt Kontaktdaten bereit, mittels derer der Ansprechpartner oder ggf. dessen autorisierter Vertreter jederzeit erreichbar ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den AUFTRAGGEBER die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der AUFTRAGGEBER teilt dem AUFTRAGNEHMER alle Veränderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich schriftlich mit. Ferner stellt der AUFTRAGGEBER diejenigen Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERS unentgeltlich zur Verfügung, die über spezielle Kenntnisse verfügen, die zur Durchführung des Vertrages und der Erbringung der hierin vereinbarten Leistungen durch den AUFTRAGNEHMER erforderlich ist.
6.3 Der AUFTRAGGEBER wird sämtliche Angaben selbstständig und sorgfältig auf Fehler überprüfen. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht zur Überprüfung der Angaben verpflichtet, wird dem Auftraggeber jedoch auf dem Auftragnehmer auffallende Widersprüche hinweisen.
6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine rechtswidrigen Inhalte zu übermitteln bzw. trägt dafür Sorge, dass das von ihm für Leistungen des AUFTRAGNEHMERS bereitgestellte Material keine rechtswidrigen Inhalte enthalten bzw. auf diese verlinken, insbesondere keine Inhalte, die gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, Betäubungsmittelgesetzes, Arzneimittelgesetzes, Waffengesetzes oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, enthalten/verlinken.
6.5 Sofern der AUFTRAGGEBER für die Erstellung von Werbemaßnahmen und/oder Einrichtung/Optimierung von online Marktplatz Accounts oder Erbringung anderer Kreativleistungen durch den Auftragnehmer diesem Fotos/Logos/Bilder/Texte/Unternehmensdaten und Informationen oder ähnliche Materialien (zusammen „Inhalte“) zu übergeben hat, versichert er mit deren Bereitstellung – ohne dass der AUFTRAGNEHMER dies zu überprüfen hat –, dass die Reproduktions-, Marken-, Namens-, Bearbeitungs- und andere Schutzrechte an diesen Inhalten dem AUFTRAGGEBER im für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch den AUFTRAGNEHMER bzw. von diesem beauftragte Dritte zustehen sowie soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden, deren auftragsgemäße Nutzung und Verarbeitung durch den AUFTRAGNEHMER bzw. von diesem beauftragte Dritte nicht gegen die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften verstößt.
6.6 Der AUFTRAGGEBER verwendet und übermittelt an den AUFTRAGNEHMER ausschließlich eigene Inhalte oder solche, an denen er die erforderlichen Rechte für die jeweilig beabsichtigte Nutzung erworben hat und die keine Rechte Dritter verletzen und überträgt dem AUFTRAGNEHMER die einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an diesen Inhalten einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, im erforderlichen Umfang, der zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Das dem AUFTRAGNEHMER eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, die Bearbeitung, die öffentliche Wiedergabe, die öffentliche Zugänglichmachung und Sendung der Inhalte.
6.7 Soweit bestimmte online Marktplätze zur Durchführung von Maßnahmen des AUFTRAGNEHMERS eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (z.B Aktivierungslink, Eintragung eines Codes in Webverzeichnis etc.) verlangen, um den Eintrag, das Konto, das Profil oder Teile davon final freizuschalten, ist dies allein die Pflicht des Auftraggebers.
6.8 Der AUFTRAGGEBER ist für die Rechtskonformität etwaiger von dem AUFTRAGNEHMER erstellten Inhalte oder getroffenen Maßnahmen, wie z.B. Werbeanzeigen, Landeseiten etc, ausschließlich selbst verantwortlich. Der AUFTRAGNEHMER erbringt keine Rechtsberatung. Der AUFTRAGGEBER wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten vor der vorbehaltlosen Übernahme der Arbeitsergebnisse des AUFTRAGGEBERS stets eigenverantwortlich und auf eigene Kosten prüfen, ob der Einsatz eines Arbeitsergebnisses gegen geltendes Recht verstößt. Eine Überprüfung durch einen Rechtsbeistand des AUFTRAGGEBERS im Vorhinein wird nahegelegt.
6.9 Der AUFTRAGGEBER hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und fristgemäß des AUFTRAGNEHMERS zu erbringen. Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der in dieser Ziffer 6 und an anderer Stelle in dem Vertrag geregelten Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des AUFTRAGGEBERS nicht, wenn Leistungen des AUFTRAGNEHMERS aufgrund mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des AUFTRAGGEBERS, des von diesem benannten Ansprechpartner oder sonstigen Mitarbeitern des AUFTRAGGEBERS nicht erbracht werde können.
7. Vergütung
7.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Bei der Erstellung von Kreativleistungen werden Mehrleistungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang, insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungswünsche des AUFTRAGGEBERS, nach den vereinbarten Vergütungssätzen, ersatzweise nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise des AUFTRAGNEHMERS berechnet.
7.2 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, übernimmt der AUFTRAGGEBER erforderliche Übernachtungs- und Reisekosten des AUFTRAGNEHMERS, die mit der Erfüllung des Vertrags in Zusammenhang stehen. Umfasst sind Übernachtungskosten in Hotelkategorien bis einschließlich 4-Sternen, PKW-Fahrten (0,30€ / Fahrtkilometer), Flugtickets bis einschließlich Business Class, Bahnfahrten in der 2. Klasse sowie sonstige Reisekosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxen und Parkgebühren
7.3 Etwaige für Drittanbieter anfallende Werbekosten sowie sonstige Nebenkosten sind nicht in der Vergütung des AUFTRAGNEHMERS inkludiert und separat vom AUFTRAGGEBER zu tragen.
7.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.
7.5 Aufrechnungen sind nur mit Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis sowie unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der AUFTRAGGEBER nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom AUFTRAGNEHMER anerkannt ist.
7.6 Eine vereinbarte Set-Up Gebühr wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden sonstige einmalige Kosten (z.B. für optionale Zusatzleistungen) monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung laufender Beträge erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, ebenfalls monatlich nachträglich. Die Vergütung wird zum Anfang eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übermittlung der Rechnungen an den AUFTRAGGEBER elektronisch.
7.7 Zahlungen sind innerhalb dem im Vertrag angegebenen Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeinganges beim AUFTRAGNEHMER entscheidend. Ein Skonto wird nicht gewährt. Nach Ablauf des jeweiligen Zahlungsziels ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes geltend zu machen.
7.8 Alternativ dazu kann der AUFTRAGGEBER ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt etwa 7 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der AUFTRAGGEBER sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den AUFTRAGNEHMER verursacht wurde. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, eine Änderung der im Rahmen des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats angegebenen Kontodaten unverzüglich mitzuteilen und bei einem Kontowechsel ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen.
7.9 Bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, auch vor und während der Laufzeit des Vertrags die (weitere) Durchführung des Vertrags ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Entgelts und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Soweit die Durchführung des Vertrags aus diesem Grund unterbrochen wird („Pausierung“), hat der AUFTRAGNEHMER für den Zeitraum der Pausierung keinen Anspruch auf die hierfür vereinbarte Vergütung, sondern stattdessen einen Anspruch auf Entschädigung bezüglich der aufgrund der Pausierung nicht erbrachten Gegenleistungen.
7.10 Verweigert der AUFTRAGGEBER während der Vertragslaufzeit oder im Zeitraum von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrags dem AUFTRAGNEHMER den Zugang zum online Marktplatz Account, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, den zur Berechnung einer vereinbarten Umsatzprovision maßgeblichen Brutto-Werbeumsatz des AUFTRAGGEBERS nach eigenem Ermessen zu schätzen. Die auf Grundlage dieser Schätzung ermittelte Umsatzprovision wird unverzüglich nach entsprechender Abrechnung durch den AUFTRAGNEHMER zur Zahlung fällig. Die Schätzung ist – vorbehaltlich etwaiger Ermessensfehler – solange verbindlich, bis der AUFTRAGGER dem AUFTRAGNEHMER den Zugang zum online Marktplatz Account in dem erforderlichen Umfang wieder gewährt und eine von der Schätzung abweichende Berechnung der Umsatzprovision möglich ist.
7.11 Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, vereinbarte Fixtbeträge jährlich um bis zu 5% zu erhöhen. Jegliche Erhöhungen werden dem AUFTRAGGEBER vorab schriftlich mitgeteilt und treten 30 Tage nach Benachrichtigung in Kraft. Der AUFTRAGGEBER hat das Recht, innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu widersprechen. Wird kein Widerspruch seitens des AUFTRAGGEBERS innerhalb dieser Frist erklärt, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert und wird Teil dieses Vertrags. Widerspricht der AUFTRAGGEBER innerhalb der Frist, erbringt der AUFTRAGNEHMER die Leistungen zu den bisher vereinbarten preislichen Festlegungen. Im Falle des Widerspruches hat der AUFTRAGNEHMER das Recht den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen.
8. Gewährleistung, Fristsetzung
8.1 Im Falle von auftretenden Pflichtverletzungen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, diese unverzüglich mit genauer Beschreibung des Fehlers und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der AUFTRAGNEHMER gibt keine Garantien jeglicher Art, insbesondere nicht, dass die verkaufsfördernden Maßnahmen, welche nach dem Vertrag geschuldet sind, zum Erfolg führen.
8.3 Fristsetzungen aufgrund Gesetzes oder Vertrag durch den AUFTRAGGEBER müssen mindestens zehn (10) Werktage betragen, es sei denn, eine solche Dauer der Frist würde zu einer unzumutbaren Benachteiligung des AUFTRAGGEBERS führen.
8.4 Will der AUFTRAGGEBER nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist die vertragsgegenständliche Leistung ablehnen oder will sich der AUFTRAGGEBER vom Vertrag lösen (z.B. Rücktritt, Kündigung) und/oder Schadensersatz fordern, so muss der AUFTRAGGEBER die Ablehnung der vertragsgegenständlichen Leistung, die Lösung vom Vertrag oder die Forderung von Schadensersatz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich androhen. Der AUFTRAGNEHMER kann nach Ablauf der gesetzten Frist verlangen, dass der AUFTRAGGEBER seine aus dem Fristablauf resultierenden und entsprechend angedrohten Rechte binnen zehn Werktagen nach Zugang einer Aufforderung durch den AUFTRAGNEHMER ausübt. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall nach den vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 9.
9. Haftung, Freistellung
9.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der AUFTRAGNEHMER unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der AUFTRAGNEHMER ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AUFTRAGNEHMER nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
9.2 Soweit die Haftung des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.
9.3 Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS verjähren spätestens ein Jahr nach deren entstehen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung AUFTRAGNEHMERS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der AUFTRAGNEHMER ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Im Fall des leicht fahrlässig verursachten Datenverlustes wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9.4 Endet der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit aus vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Gründen (z.B. Kündigung des AUFTRAGNEHMERSs wegen Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS, Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den AUFTRAGGEBER) oder kündigt der AUFTRAGGEBER den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat der AUFTRAGNEHMER neben dem Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen einen Anspruch auf eine Entschädigung bezüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung noch nicht erbrachten Leistungen des AUFTRAGNEHMERS. Diese beträgt bei einer wiederkehrenden festen Vergütungen mindestens 50 % der auf die Restlaufzeit entfallenden Entgelte sowie die entgangenen Provisionsansprüche auf Basis einer Hochrechnung der bereits erwirtschafteten Provision. Dem AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass aufgrund von geringeren Aufwendungen des AUFTRAGNEHMERS der Zahlungsanspruch geringer ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche bleibt dem AUFTRAGNEHMER vorbehalten.
9.5 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den AUFTRAGNEHMER und dessen verbundene Unternehmen im Sinne der § 15ff. AktG von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Gerichtskosten und gesetzlicher Anwaltskosten) auf erstes Anfordern freizustellen, die Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER oder mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne der § 15ff. AktG aufgrund von Mitwirkungshandlungen des AUFTRAGGEBERS gemäß Ziffer 6 erheben. Der Auftraggeber stellt den AUFTRAGNEHMER und ggfs. von diesem für die Erbringung der vereinbarten Leistung beauftragte Dritte insbesondere von allen Ansprüchen (nebst angemessener Rechtsverteidigungskosten) frei, die Dritte gegen diese wegen Vertrags- oder Gesetzesverletzungen des Auftraggebers, fehlerhafter Angaben, verspäteter/unterlassener/rechtswidriger Mitwirkungspflichten sowie der Verletzung Rechte Dritter, insbesondere der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch die vertragsgemäße Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, Unterlagen, Informationen oder anderer Materialien geltend machen.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1 Der AUFTRAGNEHMER und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, jegliche Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen dieser Vertragsdurchführung (einschließlich der Tatsache des Vertragsschlusses) bekannt oder überlassen werden („Vertrauliche Informationen“), Dritten gegenüber geheim zu halten. Dies sind insbesondere alle Informationen des AUFTRAGNEHMERS und des AUFTRAGGEBERS betreffend Know-How, Business Modellen, Prozessen und (Marketing-)Konzepten.
10.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 10.1 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die durch eine Partei offen gelegt werden, wenn und soweit (i) diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren, (ii) diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind, (iii) diese ihr nach Abschluss des Vertrages von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch des Vertrages durch die empfangende Partei, übermittelt wurden; (iv) diese schriftlich durch die offen legende Partei freigegeben werden, (v) diese unabhängig von der Offenlegung durch die andere Partei von ihr oder einer ihr verbundenen Gesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages oder später entwickelt worden sind, (vi) diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offen legenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, (vii) diese nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften offen gelegt werden müssen, wenn der offen legenden Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offen legenden Partei von dieser Entscheidung unverzüglich Nachricht gegeben wird und wenn nicht die Möglichkeit besteht, die Entscheidung anzufechten, oder (viii) ihre Weitergabe an Dritte zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
10.3 Der AUFTRAGGEBER darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Mitarbeitern von mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Dritten darf der AUFTRAGGEBER nur mit Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS Zugriff auf die vertraulichen Informationen gewähren. Der AUFTRAGGEBER wird alle Personen, denen er berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen des AUFTRAGNEHMERS gewährt, über die Rechte des AUFTRAGNEHMERS an diesen vertraulichen Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltung verpflichten.
10.4 Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach dieser Ziffer 10 gelten nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei (2) Jahre fort.
10.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass dem AUFTRAGNEHMER alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gemacht werden. Zugangsdaten (Benutzername, Passwort etc.), die dem geschützten Datenzugriff durch den AUFTRAGGEBER dienen, sind von diesem sorgfältig aufzubewahren und dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern der AUFTRAGGEBER Kenntnis darüber erlangt, dass unbefugte Dritte Zugangsdaten erlangt haben bzw. ein entsprechender ernstzunehmender Verdacht besteht, hat der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER unverzüglich darüber schriftlich zu informieren.
10.6 Die für den AUFTRAGGEBER verarbeiteten personenbezogenen Daten gehören alleine dem jeweiligen Kunden und werden durch den AUFTRAGNEHMER im Auftrag gemäß Artikel 28 DSGVO verarbeitet. Zur Regelung der Auftragsverarbeitung wird eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung zum Abschluss mit dem AUFTRAGNEHMER zur Verfügung gestellt.
11. Vertragsdauer
11.1 Der vertragliche Leistungszeitraum beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Termin („Geplanter Starttermin“,) und endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit bzw. des festgelegten Enddatums. Dies gilt auch dann, wenn der AUFTRAGNEHMER mit der Leistungserbringung noch nicht beginnen kann, da der AUFTRAGGEBER seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6 noch nicht bzw. verspätet oder qualitativ ungenügend nachgekommen ist. Der AUFTRAGNEHMER ist für den Zeitraum der hieraus resultierenden Verspätung von seiner Leistungspflicht befreit. Die Pflicht des AUFTRAGGEBERS zur Zahlung des Entgelts bleibt in diesem Fall jedoch bestehen.
11.2 Bei Verträgen über die Erbringung von Serviceleistungen für einen nach Monaten/Jahren vereinbarten Zeitraum verlängern sich Verträge, deren Grundlaufzeit zum Ende eines Monats endet, jeweils um den gleichen Zeitraum der Grundlaufzeit, bei einer Grundlaufzeit von mehr als einem Jahr lediglich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wurde. Bei Verträgen deren Grundlaufzeit nicht zum Ende eines Monats endet, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Grundlaufzeit zunächst bis zum Ende des Kalendermonats, in dem diese endet (Beendigungsmonat), soweit der Vertrag nicht mit der im Vertrag vereinbarten Frist gekündigt wurde. Nach Ablauf des Beendigungsmonats verlängern sich auch diese Verträge jeweils entsprechend Satz 1, wenn diese nicht mit der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt worden sind. Soweit im jeweiligen Vertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
11.3 Unabhängig von den vertraglichen Regelungen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund immer zulässig. Für jede Partei liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, (i) wenn hinsichtlich des Vermögens der anderen Partei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, (ii) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die andere Partei ausgebracht und nicht innerhalb eines Monates aufgehoben werden und/oder (iii) wenn die andere Partei gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag und/oder den AGB verstößt. Für den AUFTRAGNEHMER besteht ein wichtiger Grund auch insbesondere dann, (i) wenn der AUFTRAGGEBER seine Zahlungen einstellt oder sich die Vermögensverhältnisse des AUFTRAGGEBERS nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, (ii) wenn sich die Mehrheitsverhältnisse an dem AUFTRAGGEBER ändern (Change of Control) und/oder (iii) wenn der AUFTRAGGEBER seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße verletzt.
11.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.5 Im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages (i) ist jede Partei verpflichtet, der anderen Partei alle Vertraulichen Informationen herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten und die Vollständigkeit der Herausgabe oder die Vernichtung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Das Vorstehende gilt nicht, sofern die empfangende Partei nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen, nicht an Dritte delegierbaren Aufbewahrung verpflichtet ist oder insoweit die Vertraulichen Informationen aufgrund laufender oder anstehender Rechtsstreitigkeiten zu Beweiszwecken benötigt werden. Von der Verpflichtung zur Zerstörung sind Vertrauliche Informationen ausgenommen, die automatisch durch Backups von Datensicherungssystemen gesichert werden und auf die kein systematischer Zugriff besteht; und (ii) erlischt der Anspruch auf Vergütung des AUFTRAGNEHMERS erst nach vollständiger Entlohnung nach Vertragsende, wie im Vertrag vereinbart.
12. Referenznennung
12.1 Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem AUFTRAGGEBER zu Marketingzwecken als Referenz zu verwenden und insbesondere in Marketingunterlagen (Tombstones) oder im Internet auf der eigenen Homepage und/oder eigenen Social Media Accounts als Referenz zu benennen. In diesem Zusammenhang ist der AUFTRAGNEHMER auch berechtigt, den Firmennamen sowie Markenauftritte (z.B. Logo, Bild- und Wortmarke) des AUFTRAGGEBERS zu verwenden.
12.2 Sonstige, über Ziffer 12.1 hinausgehende, Veröffentlichungen, Presseerklärungen und sonstige Mitteilungen sind vor der Veröffentlichung zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER gemeinsam abzustimmen.
13. Abwerbeverbot
13.1 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, während bestehender Vertragsbeziehungen mit dem AUFTRAGGEBER sowie weitere zwei Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung keine Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERS direkt oder indirekt abzuwerben.
13.2 Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.
13.3 In jedem Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch den AUFTRAGNEHMER gegen die Verpflichtung aus Ziffer 13.1 ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von dem AUFTRAGNEHMER zu verlangen, die auf Antrag des AUFTRAGNEHMER durch das Landgericht Stuttgart auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, der abwerbende AUFTRAGNEHMER weist nach, dass er den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.
13.4 Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird die vorgesehene Änderung dem AUFTRAGGEBER schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der AUFTRAGGEBER nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der AUFTRAGNEHMER bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Der schriftliche Widerspruch muss innerhalb von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen bei dem AUFTRAGNEHMER eingegangen sein. Erfolgt ein solcher Widerspruch, wird der Vertrag ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Parteien zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.
14.2 Der AUFTRAGGEBER hat – gleich aus welchem Rechtsgrund – kein Zurückbehaltungsrecht an Vertraulichen Informationen und/oder sonstigen im Eigentum vom AUFTRAGNEHMER stehenden Sachen.
14.3 Erfüllungsort sämtlicher Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ist Stuttgart.
14.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen AGB ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart.
14.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.