AGB

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Kunden („AUFTRAGGEBERS“) und der eFLY Marketplace Services GmbH
(„AUFTRAGNHEMER“) über die Erbringung von verschiedenen Serviceleistungen
durch den AUFTRAGNEHMER zur Verbesserung der Außenwirkung des
AUFTRAGGEBERS auf online Marktplätzen. Diese AGB gelten auch für die
vorvertraglichen Beziehungen zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER. Die
AGB gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von den AGB
abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBERS erkennt der AUFTRAGNEHMER
nicht an. Diese AGB gelten auch dann, wenn der AUFTRAGNEHMER in Kenntnis
entgegenstehender, zusätzlicher oder von diesen AGB abweichender Bedingungen
des AUFTRAGGEBERS mit der Erbringung der Leistungen vorbehaltlos beginnt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AUFTRAGGEBER
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zu diesen AGB) haben
in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist
ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers
maßgebend. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die
Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von
E-Mails, Scans oder Fax.

1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass der
AUFTRAGNEHMER in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die definierten
Begriffe aus dem zugrunde liegenden Vertrag gelten auch für die AGB.
Widersprechen sich AGB und Vertrag, geht der Vertrag diesen AGB vor.

1.5 Rechte, die dem AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach
sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.

2. Auftragserteilung

2.1 Indem der AUFTRAGGEBER seinen Auftrag bestehend aus Leistungsangebot und
Vertrag schriftlich oder elektronisch an den AUFTRAGNEHMER übermittelt, gibt er
ein Angebot ab. Falls im von dem AUFTRAGNEHMER unterbreiteten
Leistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hält sich der
AUFTRAGNEHMER an das Leistungsangebot zwei (2) Wochen gebunden. Der Vertrag
zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER kommt erst zustande, wenn der
AUFTRAGGEBER das Angebot des AUFTRAGNEHMERS schriftlich per Brief oder per
E-Mail annimmt.

2.2 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags
selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der AUFTRAGNEHMER ist jedoch dazu berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten
Dritter, z.B. freier Mitarbeiter und anderer Unternehmen, zu bedienen. Der
AUFTRAGNEHMER ist ferner ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes
Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

2.3 Der Vertragsschluss, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle
Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für
einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind
nicht zulässig und werden nicht getroffen. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen
jedoch keine Anwendung.

2.4 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Verpflichtungen des
AUFTRAGNEHMERS begründen als in diesen AGB oder sonstigen
Vertragsbestandteilen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen
Bestätigung durch den AUFTRAGNEHMER mittels einer von der Geschäftsführung
des AUFTRAGNEHMERS unterzeichneten Erklärung.

3. Leistungserbringung

3.1 Der AUFTRAGNEHMER erbringt Dienst- und Beratungsleistungen in den Bereichen
wie im Leistungsangebot und Vertrag beschrieben. Der Leistungsumfang ist im
Leistungsangebot und Vertrag abschließend beschrieben. Der AUFTRAGGEBER hat
keinen Anspruch auf darüberhinausgehende Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich
schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der AUFTRAGNEHMER dem
AUFTRAGGEBER nicht die Erbringung eines Werks oder konkreten Erfolgs.

3.2 In Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen steht dem AUFTRAGNEHMER
gegenüber dem AUFTRAGGEBER hinsichtlich der Ausführung ein
Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Die erforderlichen Maßnahmen
können sich aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung des Marktplatz Algorithmus,
Änderung des Wettbewerbsumfelds des Auftraggebers, Umplanung/Zielveränderung
nach Absprache etc.) jederzeit ändern oder früher/später durchgeführt werden. Ob
und in welcher Art und Weise Änderungen der vorgesehenen Maßnahmen
vorgenommen werden, steht dabei im alleinigen Ermessen des AUFTRAGNEHMERS.
Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, die im persönlichen Leistungsangebot
aufgeführten Leistungen/Maßnahmen alle vorzunehmen. Je nach vereinbartem
Budget und Änderung der Umstände kann sich die prognostizierte Dauer für
zunächst geplante Maßnahmen, deren Bedeutung und somit deren Reihenfolge
ändern und ggfs. zunächst geplante Maßnahmen im Rahmen des avisierten
Zeitrahmens/Budget ggfs. auch ganz entfallen. Der AUFTRAGNEHMER wird dabei im
besten Wissen und Gewissen zum Wohle des AUFTRAGGEBERS nach dem jeweiligen
aktuellen Stand der Technik entsprechend der aktuellen Umstände seine Aufgabe
ausführen. Der AUFTRAGNEHMER kann jedoch aus den oben aufgeführten Gründen
keine Gewähr dafür übernehmen, dass die veranlassten Maßnahmen zu einer
(dauerhaften) Aufnahme bzw. Verbesserung des Marktplatz Kunden Accounts
führen.

3.3 Dem AUFTRAGGEBER ist bewusst, dass Drittanbieter, wie Amazon und Otto, jederzeit
dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen oder
einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist der AUFTRAGNEHMER nicht verantwortlich, es sei denn das Vorgehen beruht auf einem schuldhaften Verstoß des
AUFTRAGNEHMERS gegen dessen vertragliche Pflichten. Der Vergütungsanspruch
des AUFTRAGNEHMERS bleibt in diesen Fällen unberührt.

3.4 Weist der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER an, etwaige Kampagnen
zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne
Verschulden des AUFTRAGNEHMERS insgesamt notwendig, berührt dies den
Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS nicht.

3.5 Es gilt als vereinbart, dass alle dem AUFTRAGNEHMER übergebene Muster
(Produkte, Artikel, Gegenstände etc.) nach Durchführung der Leistung, für die die
das Muster benötigt wurde, an den AUFTRAGGEBER zurückgegeben werden sollen.
Der Kunde muss die Muster entweder selbst abholen kommen, oder dem
AUFTRAGNEHMER einen Retourenschein per E-Mail oder Post schicken. Werden die
Muster nach Ablauf von zwei Werktagen nicht abgeholt oder wird kein
Retourenschein bereitgestellt so werden die Muster entsorgt.

3.6 Die von dem AUFTRAGNEHMER bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten
Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des AUFTRAGGEBERS eingegliedert und der
AUFTRAGGEBER ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der AUFTRAGGEBER
kann nur der von dem AUFTRAGNEHMER im Vertrag benannten Ansprechperson
entsprechend des beschriebenen Leistungsumfangs fachliche Vorgaben machen.

3.7 Die Entscheidung, welche Mitarbeiter der AUFTRAGNEHMER einsetzt, liegt allein
beim AUFTRAGNEHMER. Der AUFTRAGNEHMER kann die eingesetzten Mitarbeiter
jederzeit abziehen und durch andere ersetzen. Der Auftragnehmer ist dazu
berechtigt, sich bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritter zu
bedienen bzw. Produkte Dritter hierfür zu nutzen.

4. Abnahmebedürftige Leistungen

4.1 Die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS unterfallen grundsätzlich dem
Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise kraft
Gesetzes überwiegend dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit
abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden
Absätze 2 und 3.

4.2 Der AUFTRAGGEBER ist zur Abnahme der beauftragten und erstellten Leistung, z.B.
Kreativleistungen, verpflichtet, soweit die abzunehmende Leistung im Wesentlichen
vertragsgemäß ist. Erklärt der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von fünf Werktagen
nach Lieferung einer im Wesentlichen vertragsgemäßen Leistung, ob er diese
abnimmt oder die Abnahme verweigert bzw. noch Änderungen wünscht, gilt die
Abnahme als erteilt. Die Abnahmeverweigerung ist nur unter Angabe mindestens
eines wesentlichen Mangels zulässig. Dies gilt auch dann, wenn dem
AUFTRAGGEBER vertraglich noch Änderungs- und Korrekturrunden zustehen würden.

4.3 Der AUFTRAGGEBER übernimmt mit Abnahme der Leistung die Verantwortung für die
inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Leistung, insbesondere deren
wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, soweit der AUFTRAGNEHMER nicht
ausdrücklich schriftlich die Verantwortung für bestimmte Elemente übernommen hat. Der AUFTRAGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER im Rahmen der vorstehenden
Verantwortung von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem
AUFTRAGNEHMER durch eine Anspruchsstellung entstehenden Kosten frei. Eine
Haftung für die in den abgenommenen Leistungen enthaltenen Sachaussagen über
die Produkte und Leistungen des AUFTRAGGEBERS trifft den AUFTRAGNEHMER in
keinem Fall. Dem AUFTRAGNEHMER obliegt insofern auch keine Prüfpflicht.

5. Nutzungsrechte an Kreativleistungen

5.1 Wenn der AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER Produktetexte, Produktbilder,
Logos sowie sonstige Materialien und Inhalte erstellt, sind die vom
AUFTRAGNEHMER entwickelten (computer-)grafischen Umsetzungen (nachfolgend
„Kreativleistungen“) geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Soweit dies
nicht im Vertrag explizit abweichend vereinbart ist, erhält der AUFTRAGGEBER nur
das einfache, nicht übertragbare Recht, die Kreativleistung als Ganzes im Rahmen
des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen.

5.2 Beabsichtigt der AUFTRAGGEBER, die Kreativleistung darüber hinaus zu nutzen oder
einzelne Elemente der Kreativleistung separat zu nutzen, so ist hierfür eine
gesonderte Nutzungsvereinbarung mit dem AUFTRAGNEHMER bzw. bei einzelnen
Elementen ggfs. mit dem Urheber/Nutzungsrechtsinhaber des Elements zu
schließen. Nutzt der AUFTRAGGEBER die Kreativleistung oder dem
AUFTRAGNEHMER als Urheber zurechenbarer Teile hiervon ohne entsprechende
Nutzungsvereinbarung bzw. über den vereinbarten Nutzungsrahmen hinaus, steht
dem AUFTRAGNEHMER hierfür eine Vergütung entsprechend des aktuellen
Vergütungsverzeichnisses des AUFTRAGNEHMERS bzw., falls die Art der Nutzung
nicht geregelt ist, eine Vergütung in der marktüblichen Höhe zu.

6. Mitwirkung des Auftraggebers


6.1 In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und
vertrauensvolle Kooperation zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem
AUFTRAGGEBER und in diesem Zusammenhang eine zur Leistungserfüllung
angemessene Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS notwendig. Abhängig von der
beauftragten Serviceleistung ist der AUFTRAGGEBER daher verpflichtet,
verschiedene Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen zu erbringen. Der
AUFTRAGGEBER wird, sofern zur Auftragsdurchführung erforderlich, insbesondere
• für die Erstellung von Werbemaßnahmen und/oder Einrichtung/Optimierung von
online Marktplatz Accounts durch den AUFTRAGNEHMER - sofern beauftragt -
Fotos und/oder Logos etc. an den AUFTRAGNEHMER übermitteln;
• dem AUFTRAGNEHMER Zugang und die erforderlichen Rechte zur)
Bearbeitung/Verwaltung von/zu bereits bestehenden online Marktplatz Accounts
gewähren. Der AUFTRAGGEBER wird diesen Zugang während der Dauer des
Vertrags und für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrags,
gleich welchen Grundes, aufrechterhalten. Der Zugang 30 Tage nach Beendigung
des Vertrages ist notwendig, da der AUFTRAGNEHMER erst nach
Leistungserbringung auf Basis der Accountdaten die Abrechnung erstellt. Der
online Marktplatz Account ist und bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages Eigentum des AUFTRAGGEBERS;
• die Prüfung/Korrektur/Freigabe vom AUFTRAGGEBER erstellter
Werbemaßnahmen/Kreativleistungen, Werbemittel, Wortbeiträge vornehmen
• Der AUFTRAGGEBER erhält hinsichtlich der von ihm zu erbringenden
Mitwirkungshandlungen vom AUFTRAGNEHMER nach Vertragsschluss
telefonisch oder per E-Mail eine allgemeine Erläuterung, insbesondere Hinweise
zu den erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie Informationen wohin
die gegebenenfalls vom AUFTRAGGEBER zu übermittelnden Materialien zu
senden sind.

6.2 Der AUFTRAGGEBER benennt gegenüber dem AUFTRAGNEHMER schriftlich einen
qualifizierten Ansprechpartner/ Projektleiter und stellt Kontaktdaten bereit, mittels
derer der Ansprechpartner oder ggf. dessen autorisierter Vertreter jederzeit
erreichbar ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den AUFTRAGGEBER
die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der
AUFTRAGGEBER teilt dem AUFTRAGNEHMER alle Veränderungen dieser
Kontaktdaten unverzüglich schriftlich mit. Ferner stellt der AUFTRAGGEBER
diejenigen Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERS unentgeltlich zur Verfügung, die über
spezielle Kenntnisse verfügen, die zur Durchführung des Vertrages und der
Erbringung der hierin vereinbarten Leistungen durch den AUFTRAGNEHMER
erforderlich ist.

6.3 Der AUFTRAGGEBER wird sämtliche Angaben selbstständig und sorgfältig auf Fehler
überprüfen. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht zur Überprüfung der Angaben
verpflichtet, wird dem Auftraggeber jedoch auf dem Auftragnehmer auffallende
Widersprüche hinweisen.

6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine rechtswidrigen Inhalte zu übermitteln bzw.
trägt dafür Sorge, dass das von ihm für Leistungen des AUFTRAGNEHMERS
bereitgestellte Material keine rechtswidrigen Inhalte enthalten bzw. auf diese
verlinken, insbesondere keine Inhalte, die gegen die Bestimmungen des
Strafgesetzbuches, Betäubungsmittelgesetzes, Arzneimittelgesetzes,
Waffengesetzes oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
verstoßen, enthalten/verlinken.

6.5 Sofern der AUFTRAGGEBER für die Erstellung von Werbemaßnahmen und/oder
Einrichtung/Optimierung von online Marktplatz Accounts oder Erbringung anderer
Kreativleistungen durch den Auftragnehmer diesem
Fotos/Logos/Bilder/Texte/Unternehmensdaten und Informationen oder ähnliche
Materialien (zusammen „Inhalte“) zu übergeben hat, versichert er mit deren
Bereitstellung – ohne dass der AUFTRAGNEHMER dies zu überprüfen hat –, dass die
Reproduktions-, Marken-, Namens-, Bearbeitungs- und andere Schutzrechte an
diesen Inhalten dem AUFTRAGGEBER im für die Erbringung der vereinbarten
Leistung durch den AUFTRAGNEHMER bzw. von diesem beauftragte Dritte zustehen
sowie soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden, deren auftragsgemäße
Nutzung und Verarbeitung durch den AUFTRAGNEHMER bzw. von diesem
beauftragte Dritte nicht gegen die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften
verstößt.

6.6 Der AUFTRAGGEBER verwendet und übermittelt an den AUFTRAGNEHMER
ausschließlich eigene Inhalte oder solche, an denen er die erforderlichen Rechte für
die jeweilig beabsichtigte Nutzung erworben hat und die keine Rechte Dritter
verletzen und überträgt dem AUFTRAGNEHMER die einfachen, räumlich und zeitlich
unbeschränkten Nutzungsrechte an diesen Inhalten einschließlich des Rechts zur
Unterlizenzierung, im erforderlichen Umfang, der zur Erfüllung des
Vertragsverhältnisses notwendig ist. Das dem AUFTRAGNEHMER eingeräumte
Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, die Bearbeitung, die
öffentliche Wiedergabe, die öffentliche Zugänglichmachung und Sendung der
Inhalte.

6.7 Soweit bestimmte online Marktplätze zur Durchführung von Maßnahmen des
AUFTRAGNEHMERS eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (z.B
Aktivierungslink, Eintragung eines Codes in Webverzeichnis etc.) verlangen, um den
Eintrag, das Konto, das Profil oder Teile davon final freizuschalten, ist dies allein die
Pflicht des Auftraggebers.

6.8 Der AUFTRAGGEBER ist für die Rechtskonformität etwaiger von dem
AUFTRAGNEHMER erstellten Inhalte oder getroffenen Maßnahmen, wie z.B.
Werbeanzeigen, Landeseiten etc, ausschließlich selbst verantwortlich. Der
AUFTRAGNEHMER erbringt keine Rechtsberatung. Der AUFTRAGGEBER wird im
Rahmen seiner Mitwirkungspflichten vor der vorbehaltlosen Übernahme der
Arbeitsergebnisse des AUFTRAGGEBERS stets eigenverantwortlich und auf eigene
Kosten prüfen, ob der Einsatz eines Arbeitsergebnisses gegen geltendes Recht
verstößt. Eine Überprüfung durch einen Rechtsbeistand des AUFTRAGGEBERS im
Vorhinein wird nahegelegt.

6.9 Der AUFTRAGGEBER hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht
vollständig und fristgemäß des AUFTRAGNEHMERS zu erbringen. Nachteile und
Mehrkosten aus einer Verletzung der in dieser Ziffer 6 und an anderer Stelle in dem
Vertrag geregelten Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS gehen zu Lasten des
AUFTRAGGEBERS. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des
AUFTRAGGEBERS nicht, wenn Leistungen des AUFTRAGNEHMERS aufgrund
mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des AUFTRAGGEBERS, des
von diesem benannten Ansprechpartner oder sonstigen Mitarbeitern des
AUFTRAGGEBERS nicht erbracht werde können.

7. Vergütung

7.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Bei der Erstellung
von Kreativleistungen werden Mehrleistungen gegenüber dem vereinbarten
Leistungsumfang, insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungs- oder
Ergänzungswünsche des AUFTRAGGEBERS, nach den vereinbarten
Vergütungssätzen, ersatzweise nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen
Preise des AUFTRAGNEHMERS berechnet.

7.2 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, übernimmt der AUFTRAGGEBER
erforderliche Übernachtungs- und Reisekosten des AUFTRAGNEHMERS, die mit der
Erfüllung des Vertrags in Zusammenhang stehen. Umfasst sind
Übernachtungskosten in Hotelkategorien bis einschließlich 4-Sternen, PKW-Fahrten (0,30€ / Fahrtkilometer), Flugtickets bis einschließlich Business Class, Bahnfahrten
in der 2. Klasse sowie sonstige Reisekosten für die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel, Taxen und Parkgebühren

7.3 Etwaige für Drittanbieter anfallende Werbekosten sowie sonstige Nebenkosten sind
nicht in der Vergütung des AUFTRAGNEHMERS inkludiert und separat vom
AUFTRAGGEBER zu tragen.

7.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.

7.5 Aufrechnungen sind nur mit Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis sowie
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der AUFTRAGGEBER nur
geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom AUFTRAGNEHMER anerkannt ist.
7.6 Eine vereinbarte Set-Up Gebühr wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden sonstige einmalige Kosten (z.B. für
optionale Zusatzleistungen) monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die
Abrechnung laufender Beträge erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, ebenfalls
monatlich nachträglich. Die Vergütung wird zum Anfang eines jeden Monats für den
vorhergehenden Monat in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
erfolgt die Übermittlung der Rechnungen an den AUFTRAGGEBER elektronisch.

7.7 Zahlungen sind innerhalb dem im Vertrag angegebenen Zahlungsziel nach Zugang
der Rechnung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des
Geldeinganges beim AUFTRAGNEHMER entscheidend. Ein Skonto wird nicht
gewährt. Nach Ablauf des jeweiligen Zahlungsziels ist der AUFTRAGNEHMER
berechtigt Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen
Verzugszinssatzes geltend zu machen.

7.8 Alternativ dazu kann der AUFTRAGGEBER ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat
erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt etwa 7 Tage nach Rechnungsdatum. Die
Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der
AUFTRAGGEBER sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die
aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu
Lasten des AUFTRAGGEBERS, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung
nicht durch den AUFTRAGNEHMER verursacht wurde. Der AUFTRAGGEBER
verpflichtet sich, eine Änderung der im Rahmen des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats
angegebenen Kontodaten unverzüglich mitzuteilen und bei einem Kontowechsel ein
neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen.

7.9 Bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS sowie bei begründeten Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, auch
vor und während der Laufzeit des Vertrags die (weitere) Durchführung des Vertrags
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Entgelts und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen. Soweit die Durchführung des Vertrags aus diesem Grund
unterbrochen wird („Pausierung“), hat der AUFTRAGNEHMER für den Zeitraum der Pausierung keinen Anspruch auf die hierfür vereinbarte Vergütung, sondern
stattdessen einen Anspruch auf Entschädigung bezüglich der aufgrund der
Pausierung nicht erbrachten Gegenleistungen.

7.10 Verweigert der AUFTRAGGEBER während der Vertragslaufzeit oder im Zeitraum von
30 Tagen nach Beendigung des Vertrags dem AUFTRAGNEHMER den Zugang zum
online Marktplatz Account, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, den zur Berechnung
einer vereinbarten Umsatzprovision maßgeblichen Brutto-Werbeumsatz des
AUFTRAGGEBERS nach eigenem Ermessen zu schätzen. Die auf Grundlage dieser
Schätzung ermittelte Umsatzprovision wird unverzüglich nach entsprechender
Abrechnung durch den AUFTRAGNEHMER zur Zahlung fällig. Die Schätzung ist –
vorbehaltlich etwaiger Ermessensfehler – solange verbindlich, bis der AUFTRAGGER
dem AUFTRAGNEHMER den Zugang zum online Marktplatz Account in dem
erforderlichen Umfang wieder gewährt und eine von der Schätzung abweichende
Berechnung der Umsatzprovision möglich ist.

8. Gewährleistung, Fristsetzung

8.1 Im Falle von auftretenden Pflichtverletzungen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet,
diese unverzüglich mit genauer Beschreibung des Fehlers und den für die
Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitteilen.

8.2 Der AUFTRAGNEHMER gibt keine Garantien jeglicher Art, insbesondere nicht, dass
die verkaufsfördernden Maßnahmen, welche nach dem Vertrag geschuldet sind, zum
Erfolg führen.

8.3 Fristsetzungen aufgrund Gesetzes oder Vertrag durch den AUFTRAGGEBER müssen
mindestens zehn (10) Werktage betragen, es sei denn, eine solche Dauer der Frist
würde zu einer unzumutbaren Benachteiligung des AUFTRAGGEBERS führen.

8.4 Will der AUFTRAGGEBER nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist die
vertragsgegenständliche Leistung ablehnen oder will sich der AUFTRAGGEBER vom
Vertrag lösen (z.B. Rücktritt, Kündigung) und/oder Schadensersatz fordern, so muss
der AUFTRAGGEBER die Ablehnung der vertragsgegenständlichen Leistung, die
Lösung vom Vertrag oder die Forderung von Schadensersatz zusammen mit der
Fristsetzung schriftlich androhen. Der AUFTRAGNEHMER kann nach Ablauf der
gesetzten Frist verlangen, dass der AUFTRAGGEBER seine aus dem Fristablauf
resultierenden und entsprechend angedrohten Rechte binnen zehn Werktagen nach
Zugang einer Aufforderung durch den AUFTRAGNEHMER ausübt. Bereits erbrachte
Leistungen werden in diesem Fall nach den vorliegenden Bedingungen abgerechnet.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 9.

9. Haftung, Freistellung

9.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit haftet der AUFTRAGNEHMER unbeschränkt. Dasselbe gilt
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der AUFTRAGNEHMER ein
Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der
AUFTRAGNEHMER nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und
Unmöglichkeit ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf solche Schäden begrenzt,
mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden
muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

9.2 Soweit die Haftung des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.

9.3 Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS verjähren spätestens ein Jahr nach deren
entstehen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte
Haftung AUFTRAGNEHMERS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der AUFTRAGNEHMER ein
Beschaffungsrisiko übernommen hat. Im Fall des leicht fahrlässig verursachten
Datenverlustes wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre.

9.4 Endet der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit aus vom
AUFTRAGGEBER zu vertretenden Gründen (z.B. Kündigung des AUFTRAGNEHMERSs
wegen Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS, Nichterfüllung der
Mitwirkungspflichten durch den AUFTRAGGEBER) oder kündigt der AUFTRAGGEBER
den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass ein wichtiger
Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat der AUFTRAGNEHMER neben dem
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen einen
Anspruch auf eine Entschädigung bezüglich der aufgrund der vorzeitigen
Beendigung noch nicht erbrachten Leistungen des AUFTRAGNEHMERS. Diese
beträgt bei einer wiederkehrenden festen Vergütungen mindestens 50 % der auf die
Restlaufzeit entfallenden Entgelte sowie die entgangenen Provisionsansprüche auf
Basis einer Hochrechnung der bereits erwirtschafteten Provision. Dem
AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass aufgrund von geringeren
Aufwendungen des AUFTRAGNEHMERS der Zahlungsanspruch geringer ist. Die
Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche bleibt dem AUFTRAGNEHMER
vorbehalten

9.5 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den AUFTRAGNEHMER und dessen
verbundene Unternehmen im Sinne der § 15ff. AktG von allen Ansprüchen Dritter
(einschließlich Gerichtskosten und gesetzlicher Anwaltskosten) auf erstes
Anfordern freizustellen, die Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER oder mit diesem
verbundenen Unternehmen im Sinne der § 15ff. AktG aufgrund von
Mitwirkungshandlungen des AUFTRAGGEBERS gemäß Ziffer 6 erheben. Der
Auftraggeber stellt den AUFTRAGNEHMER und ggfs. von diesem für die Erbringung
der vereinbarten Leistung beauftragte Dritte insbesondere von allen Ansprüchen
(nebst angemessener Rechtsverteidigungskosten) frei, die Dritte gegen diese wegen
Vertrags- oder Gesetzesverletzungen des Auftraggebers, fehlerhafter Angaben,
verspäteter/unterlassener/rechtswidriger Mitwirkungspflichten sowie der Verletzung
Rechte Dritter, insbesondere der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten durch die vertragsgemäße Verwendung der vom Auftraggeber
bereitgestellten Inhalte, Unterlagen, Informationen oder anderer Materialien geltend

10. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1 Der AUFTRAGNEHMER und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, jegliche
Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen
dieser Vertragsdurchführung (einschließlich der Tatsache des Vertragsschlusses)
bekannt oder überlassen werden („Vertrauliche Informationen“), Dritten gegenüber
geheim zu halten. Dies sind insbesondere alle Informationen des
AUFTRAGNEHMERS und des AUFTRAGGEBERS betreffend Know-How, Business
Modellen, Prozessen und (Marketing-)Konzepten.

10.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 10.1 gilt nicht für
Vertrauliche Informationen, die durch eine Partei offen gelegt werden, wenn und
soweit (i) diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung
rechtmäßig in ihrem Besitz waren, (ii) diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden
oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind, (iii) diese
ihr nach Abschluss des Vertrages von einem oder mehreren Dritten ohne
Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch des Vertrages durch die
empfangende Partei, übermittelt wurden; (iv) diese schriftlich durch die offen
legende Partei freigegeben werden, (v) diese unabhängig von der Offenlegung durch
die andere Partei von ihr oder einer ihr verbundenen Gesellschaften zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrages oder später entwickelt worden sind, (vi) diese
ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offen legenden
Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, (vii) diese nach gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften offen gelegt werden müssen, wenn der
offen legenden Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der
Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird, oder aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offen legenden
Partei von dieser Entscheidung unverzüglich Nachricht gegeben wird und wenn nicht
die Möglichkeit besteht, die Entscheidung anzufechten, oder (viii) ihre Weitergabe an
Dritte zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

10.3 Der AUFTRAGGEBER darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Mitarbeitern
von mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG nur zugänglich
machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis
erforderlich ist. Dritten darf der AUFTRAGGEBER nur mit Zustimmung des
AUFTRAGNEHMERS Zugriff auf die vertraulichen Informationen gewähren. Der
AUFTRAGGEBER wird alle Personen, denen er berechtigterweise Zugang zu den
vertraulichen Informationen des AUFTRAGNEHMERS gewährt, über die Rechte des
AUFTRAGNEHMERS an diesen vertraulichen Informationen und die Pflicht zur
Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der
Geheimhaltung verpflichten.

10.4 Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach dieser Ziffer 10 gelten nach Beendigung des
Vertrages für weitere zwei (2) Jahre fort.

10.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu beachten. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass dem
AUFTRAGNEHMER alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und
der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gemacht werden. Zugangsdaten
(Benutzername, Passwort etc.), die dem geschützten Datenzugriff durch den
AUFTRAGGEBER dienen, sind von diesem sorgfältig aufzubewahren und dürfen
unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern der AUFTRAGGEBER
Kenntnis darüber erlangt, dass unbefugte Dritte Zugangsdaten erlangt haben bzw.
ein entsprechender ernstzunehmender Verdacht besteht, hat der AUFTRAGGEBER
den AUFTRAGNEHMER unverzüglich darüber schriftlich zu informieren.

10.6 Die für den AUFTRAGGEBER verarbeiteten personenbezogenen Daten gehören alleine
dem jeweiligen Kunden und werden durch den AUFTRAGNEHMER im Auftrag gemäß
Artikel 28 DSGVO verarbeitet. Zur Regelung der Auftragsverarbeitung wird eine
entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung zum Abschluss mit dem
AUFTRAGNEHMER zur Verfügung gestellt.

11. Vertragsdauer

11.1 Der vertragliche Leistungszeitraum beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Termin
(„Geplanter Starttermin“,) und endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit
bzw. des festgelegten Enddatums. Dies gilt auch dann, wenn der AUFTRAGNEHMER
mit der Leistungserbringung noch nicht beginnen kann, da der AUFTRAGGEBER
seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6 noch nicht bzw. verspätet oder qualitativ
ungenügend nachgekommen ist. Der AUFTRAGNEHMER ist für den Zeitraum der
hieraus resultierenden Verspätung von seiner Leistungspflicht befreit. Die Pflicht des
AUFTRAGGEBERS zur Zahlung des Entgelts bleibt in diesem Fall jedoch bestehen.

11.2 Bei Verträgen über die Erbringung von Serviceleistungen für einen nach
Monaten/Jahren vereinbarten Zeitraum verlängern sich Verträge, deren
Grundlaufzeit zum Ende eines Monats endet, jeweils um den gleichen Zeitraum der
Grundlaufzeit, bei einer Grundlaufzeit von mehr als einem Jahr lediglich um jeweils
ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit der im Vertrag vereinbarten
Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wurde. Bei Verträgen
deren Grundlaufzeit nicht zum Ende eines Monats endet, verlängert sich der Vertrag
nach Ablauf der Grundlaufzeit zunächst bis zum Ende des Kalendermonats, in dem
diese endet (Beendigungsmonat), soweit der Vertrag nicht mit der im Vertrag
vereinbarten Frist gekündigt wurde. Nach Ablauf des Beendigungsmonats verlängern
sich auch diese Verträge jeweils entsprechend Satz 1, wenn diese nicht mit der
vertraglich vereinbarten Frist gekündigt worden sind. Soweit im jeweiligen Vertrag
keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist 14
Tage zum Ende der jeweiligen Laufzeit.


11.3 Unabhängig von den vertraglichen Regelungen ist eine Kündigung aus wichtigem
Grund immer zulässig. Für jede Partei liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann
vor, (i) wenn hinsichtlich des Vermögens der anderen Partei ein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt oder über das Vermögen der anderen Partei das
Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird, (ii) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die
andere Partei ausgebracht und nicht innerhalb eines Monates aufgehoben werden
und/oder (iii) wenn die andere Partei gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag
und/oder den AGB verstößt. Für den AUFTRAGNEHMER besteht ein wichtiger Grund auch insbesondere dann, (i) wenn der AUFTRAGGEBER seine Zahlungen einstellt
oder sich die Vermögensverhältnisse des AUFTRAGGEBERS nach Vertragsschluss
wesentlich verschlechtern, (ii) wenn sich die Mehrheitsverhältnisse an dem
AUFTRAGGEBER ändern (Change of Control) und/oder (iii) wenn der AUFTRAGGEBER
seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße verletzt.

11.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.5 Im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages (i) ist jede Partei
verpflichtet, der anderen Partei alle Vertraulichen Informationen herauszugeben oder
auf Verlangen zu vernichten und die Vollständigkeit der Herausgabe oder die
Vernichtung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Das Vorstehende gilt nicht,
sofern die empfangende Partei nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur
eigenständigen, nicht an Dritte delegierbaren Aufbewahrung verpflichtet ist oder
insoweit die Vertraulichen Informationen aufgrund laufender oder anstehender
Rechtsstreitigkeiten zu Beweiszwecken benötigt werden. Von der Verpflichtung zur
Zerstörung sind Vertrauliche Informationen ausgenommen, die automatisch durch
Backups von Datensicherungssystemen gesichert werden und auf die kein
systematischer Zugriff besteht; und (ii) erlischt der Anspruch auf Vergütung des
AUFTRAGNEHMERS erst nach vollständiger Entlohnung nach Vertragsende, wie im
Vertrag vereinbart.

12. Referenznennung

12.1 Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem AUFTRAGGEBER
zu Marketingzwecken als Referenz zu verwenden und insbesondere in
Marketingunterlagen (Tombstones) oder im Internet auf der eigenen Homepage
und/oder eigenen Social Media Accounts als Referenz zu benennen. In diesem
Zusammenhang ist der AUFTRAGNEHMER auch berechtigt, den Firmennamen sowie
Markenauftritte (z.B. Logo, Bild- und Wortmarke) des AUFTRAGGEBERS zu
verwenden.

12.2 Sonstige, über Ziffer 12.1 hinausgehende, Veröffentlichungen, Presseerklärungen
und sonstige Mitteilungen sind vor der Veröffentlichung zwischen dem
AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER gemeinsam abzustimmen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der
AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte
jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird die vorgesehene Änderung dem
AUFTRAGGEBER schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt,
wenn der AUFTRAGGEBER nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird
der AUFTRAGNEHMER bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
Der schriftliche Widerspruch muss innerhalb von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe
der Änderungen bei dem AUFTRAGNEHMER eingegangen sein. Erfolgt ein solcher
Widerspruch, wird der Vertrag ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt.
Das Recht der Parteien zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hiervon
unberührt.

13.2 Der AUFTRAGGEBER hat – gleich aus welchem Rechtsgrund – kein
Zurückbehaltungsrecht an Vertraulichen Informationen und/oder sonstigen im
Eigentum vom AUFTRAGNEHMER stehenden Sachen.

13.3 Erfüllungsort sämtlicher Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ist Stuttgart.

13.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von dessen
kollisionsrechtlichen Bestimmungen. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem
AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER aus und im Zusammenhang mit dem
Vertrag und diesen AGB ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart.

13.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon
unberührt.



Stand: November 2023